Glossar Erbrecht

Annahme der Erbschaft
Auflagen
Ausschlagung der Erbschaft
Beerdigungskosten
Berliner Testament
Eigenhändige Testamente
Enterben
Erbengemeinschaften
Erbenhaftung
Erbverträge
Erbverzicht
Ersatzerben
Gemeinschaftliche Testamente
Gesetzliche Erbfolge
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Pflichtteilsansprüche
Schlusserbe
Testament
Testamentsvollstreckung
Vermächtnis
Verwahrung
Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten
Widerruf des Testaments
Zentrales Testamentsregister
Zentrales Vorsorgeregister

Annahme der Erbschaft

Für die Annahme einer Erbschaft müssen Sie nichts tun. Annahme der Erbschaft ist die Erklärung, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Dafür reicht es, als Erbe aufzutreten oder die Frist der Ausschlagung der Erbschaft verstreichen zu lassen (meist sechs Wochen).

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Auflagen

Auflagen kann der Testator nutzen, um seine Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen zu verpflichten (etwa Versorgung eines Tieres, Anweisung zur Geldanlage).

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Ausschlagung der Erbschaft

Wer nicht Erbe sein will, kann eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

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Beerdigungskosten

Die Beerdigungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu tragen.

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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Erst mit dem zweiten Todesfall soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe). Das Berliner Testament wirft sowohl steuer- als auch pflichtteilsrechtliche Fragen auf, da etwaige Abkömmlinge nach dem ersten Todesfall enterbt sind.

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Eigenhändige Testamente

Eigenhändige Testamente müssen handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben werden.

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Enterben

Enterben kann der Erblasser jeden gesetzlichen Erben; ebenso steht es ihm frei, die jeweilige Erbquote zu senken. Die nächsten Angehörigen sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt.

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Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften entstehen kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Alle Miterben sind gemeinschaftlich nur am gesamten Nachlass berechtigt und aus ihm verpflichtet, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

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Erbenhaftung

Da der Erbe vollständig in die rechtliche Position des Erblassers eintritt, wird er aus dem Nachlass berechtigt, aber auch verpflichtet: Er haftet mit seinem eigenen Vermögen für alle Schulden aus dem Nachlass. Diese Haftung kann durch verschiedene Maßnahmen auf den Nachlass beschränkt werden.

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Erbverträge

Erbverträge bieten besonders vielfältige Möglichkeiten, den letzten Willen des Testators optimal umzusetzen. Bspw. regelt jeder notarielle Erbvertrag präzise, zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen erbrechtliche Bindungen entstehen sollen. Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.

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Erbverzicht

Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatten können durch notariellen Vertrag auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende wird dann auch bei der Berechnung der Quoten vom verbleibenden Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt.

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Ersatzerben

Ersatzerben können für den Fall eingesetzt werden, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder will.

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Gemeinschaftliche Testamente

Gemeinschaftliche Testamente können im Gegensatz zum Erbvertrag nur Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner errichten. Mit dem ersten Todesfall werden wechselbezügliche Verfügungen bindend, d. h., sie können danach nicht mehr widerrufen werden.

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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn der Erblasser von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, also keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers in Betracht.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Lebensgefährten sind gegenseitig keine gesetzlichen Erben. Ohne Eheschließung oder Verpartnerung sind deshalb testamentarische oder erbvertragliche Regelungen erforderlich.

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Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche sind Geldansprüche, gegen den oder die Erben, in der Regel in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können insbesondere enterbten Abkömmlingen und Ehegatten zustehen.

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Schlusserbe

Schlusserbe ist der in einem Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmte Erbe des Längerlebenden. Der Nachlass geht bei dieser Gestaltung zunächst auf den überlebenden Ehegatten und dann mit dessen Vermögen einheitlich auf den Schlusserben über.

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Testament

Das Gesetz sieht „ordentliche“ Testamente vor, die notariell beurkundet oder eigenhändig verfasst werden können. Außerdem sind verschiedene Nottestamente zulässig, nämlich Bürgermeister-, Drei-Zeugen- und Seetestamente.

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Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses angeordnet werden.

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Vermächtnis

Das Vermächtnis ist die Zuwendung einer bestimmten Sache oder eines Rechts. Im Gegensatz zur Erbeneinsetzung fällt das Vermächtnis dem Bedachten nicht automatisch zu, sondern muss – in der Regel vom Erben – gesondert erfüllt werden.

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Verwahrung

Um letztwillige Verfügungen vor Verlust und Verfälschung zu schützen, werden sie beim Notar oder beim Amtsgericht amtlich verwahrt. Das Testamentsregister benachrichtigt diese Stellen im Sterbefall.

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Wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten

Text folgt.

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Widerruf des Testaments

Der Testator kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, und zwar auch wenn es notariell errichtet wurde. Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten eingeschränkt sein.

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Zentrales Testamentsregister

Das Testamentsregister dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer. Die Registrierung der Urkunden erfolgt durch Notare und Gerichte. Das Testamentsregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 35 50 700 (Mo.–Do. von 7 bis 17 Uhr und Fr. von 7 bis 13 Uhr) und im Internet unter www.testamentsregister.de erreichbar.

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Zentrales Vorsorgeregister

Im Vorsorgeregister werden Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Bei gleichzeitiger Errichtung einer Patientenverfügung kann auch diese eingetragen werden. Die Daten des Registers können von Betreuungsgerichten jederzeit elektronisch eingesehen werden. Dadurch werden unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden. Bei der Beantragung der Bestellung eines Betreuers durch einen Arzt kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson registriert ist. Das Vorsorgeregister ist aus dem dt. Festnetz gebührenfrei unter 0800 35 50 500 und im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.

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