Glossar Familienrecht

Höhe des Unterhalts
Quotenunterhalt
Konkreter Bedarf
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Wohnvorteil
Trennungsunterhalt
Nachehelicher Unterhalt
Kindesunterhalt
Sorgerecht
Umgang
Wechselmodell/Pendelmodell
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Scheidung
Rentenanwartschaften/Versorgungsausgleich
Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn
Bankguthaben/Schulden
Kosten

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts ist entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen. Die Einkommensermittlung erfolgt für Berechtigte und Verpflichtete nach den gleichen Regeln.

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Quotenunterhalt

Beim Quotenunterhalt beträgt die Höhe 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten plus ½ des sonstigen Einkommens.

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Konkreter Bedarf

Bei hohen Einkommen ist die Höhe des Unterhalts konkret zu ermitteln. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.

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Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozial-rechtlichen Einkommen. Bei Angestellten und Beamten ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z. B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen auszugehen. Bei Selbstständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Lineare Abschreibungen werden in der Regel anerkannt. Ansonsten können Abschreibungen insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht.

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Wohnvorteil

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie monatliches Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.

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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Anspruch des in Trennung lebenden Ehepartners auf Unterhalt in der Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist ein Barunterhaltsanspruch. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb kann Trennungsunterhalt jederzeit gefordert und nachgefordert werden. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn der Berechtigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält oder demnächst erhalten wird.

Für den Trennungsunterhalt gelten zunächst großzügigere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Berechtigten. Die bestehenden Verhältnisse sollen geschützt werden, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung, wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, kann der nicht erwerbstätige Ehegatte darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

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Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist der Anspruch des geschiedenen Ehepartners auf Unterhalt in der Zeit nach der Scheidung. Er kann vertraglich geregelt werden.

Für den Unterhalt nach der Scheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverant-wortung. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehepartners für den anderen zum Ausgleich von ehebedingten Nachteilen, die durch die Rollenverteilung in der Ehe entstanden sind und zur Folge haben, dass der Berechtigte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Je geringer solche Nachteile sind, desto eher ist der Unterhalt zu beschränken.

Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenübergestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile – auch nach der Ehescheidung – kompensiert worden sein.

Kindesunterhalt

Der Unterhalt für minderjährige Kinder und Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, richtet sich mit einigen Ausnahmen nach der Düsseldorfer Tabelle.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/index.php

Ist das Kind minderjährig, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhalt durch Betreuung (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil ist verpflichtet zu Händen der betreuenden Person an das Kind Barunterhalt zu leisten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Für Mehrbedarf (Schulgeld, Krankenkosten usw.) und Sonderbedarf (z. B. Klassenfahrt, kieferorthopädische Behandlung usw.) kommen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander auf.

Ist das Kind volljährig, lebt bei einem Elternteil und besucht die Schule oder macht eine Ausbildung (keiner betreut), hat es einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Quote eines jeden Elternteils richtet sich nach dem Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen der Eltern zum Unterhaltsanspruch.

Für das studierende oder in der Berufsausbildung befindliche Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, ist der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf Ziffer 7 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb kann Kindesunterhalt jederzeit gefordert und nachgefordert werden. Die Eltern können jedoch vereinbaren, dass der eine Elternteil den anderen Elternteil von Unterhaltsansprüchen des Kindes freihält.

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Sorgerecht

In der Regel bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Die Eltern trennen sich auf der Paarebene, sie trennen sich nicht von den Kindern. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bleibt daher von der Trennung unberührt. In allen Fragen des täglichen Lebens, der Gesundheits- und Bildungsvorsorge entscheidet der Elternteil, bei dem die Kinder leben. Fragen, die die grundlegende Lebensführung eines Kindes betreffen (Wahl der Schule, schwere Operationen, Wahl der Staatsbürgerschaft usw.), müssen einvernehmlich geregelt werden.

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Umgang

In der Regel lieben die Kinder beide Elternteile. Deshalb ist das Umgangsrecht als ein Recht der Kinder auf regelmäßigen Umgang mit beiden Eltern ausgestaltet. Die überwiegende Regelung ist nach einer Trennung, dass die Kinder bei einem Elternteil leben und den anderen Elternteil jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien besuchen. Eine klare und konkret definierte Umgangsregelung als Grundregelung erleichtert allen Beteiligten die Situation im Einzelfall und hilft Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Einvernehmliche Veränderungen der Grundregeln sind jederzeit möglich.

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Wechselmodell/Pendelmodell

Zunehmend betreuen Eltern auch nach der Trennung ihre Kinder weiter gemeinsam. Das Wechselmodell ist z. B. dann denkbar, wenn die Eltern in unmittelbarer Nähe voneinander wohnen und so der Bezugsrahmen der Kinder (Nachbarskinder, Spielplatz, Kindergarten, Schule etc.) derselbe bleibt und die Kinder im festgelegten Rhythmus zwischen den Wohnungen der Eltern pendeln.

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Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Insbesondere bei einer einvernehmlichen Trennung ist es sinnvoll, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Damit können spätere Missverständnisse oder gar langwierige Streitigkeiten vermieden werden. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung lässt den Ehepartnern den größtmöglichen Gestaltungsspielraum. In einer solchen Trennungsvereinbarung kann alles das geregelt werden, was einer Regelung zugänglich ist. Es können Vereinbarungen über den Unterhalt der Kinder, den Unterhalt des Ehepartners, die Aufteilung des Vermögens und der Schulden, die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung), einen Erb- und Pflichtteilsverzicht, die Rentenanwartschaften, die Aufteilung von Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen, das gemeinsame Einfamilienhaus oder die Ehewohnung usw. getroffen werden.

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Scheidung

Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehepartner seit einem Jahr voneinander getrennt leben (Trennungsjahr) und mindestens ein Ehepartner die Ehe für zerrüttet hält und geschieden werden möchte. Man kann auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben, wenn gegenseitige Versorgungsleistungen (z. B. Waschen, Kochen, Aufräumen) nicht mehr erbracht werden.

Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht und gestellt werden.

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Rentenanwartschaften/Versorgungsausgleich

Im Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) werden jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind möglich. Er kann insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen oder ausgeschlossen werden. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, soweit sie den allgemeinen vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen und den Formerfordernissen entsprechen.

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Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn

Besteht keine Regelung durch Ehevertrag, leben die Ehepartner kraft Gesetzes in Zugewinngemeinschaft. Allein durch eine Ehe entsteht grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner/Lebenspartner. Das Gleiche gilt für die Schulden. Allein durch die Ehe entstehen mit Ausnahme der Geschäfte des täglichen Lebens keine gemeinsamen Schulden oder Zahlungsverpflichtungen. Jeder Ehepartner/Lebenspartner ist jeweils alleiniger Eigentümer der Sachen, die er in die Ehe/Lebenspartnerschaft eingebracht oder während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworben hat. An gemeinsam in die Ehe/Lebenspartnerschaft eingebrachten oder gemeinsam während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen Sachen besteht Miteigentum, im Zweifel je zur Hälfte.

Nach der gesetzlichen Regelung wird anlässlich der Scheidung das während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit, d. h. vom Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) bis zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung (Endvermögen), hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) so aufgeteilt, dass jeder Ehepartner im Ergebnis gleich viel während der Ehe dazugewonnen hat. Zugewinn ist Endvermögen minus Anfangsvermögen. Zum Anfangsvermögen gehört auch das Vermögen, das ein Ehepartner nach Eintritt des Güterstandes erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung von Dritten erhält. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Dies gilt nur für positive Zahlen. Verluste werden nicht ausgeglichen. Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Geld.

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Bankguthaben/Schulden

Guthaben und Schulden auf dem gemeinsamen Konto sind gemeinsames Vermögen bzw. Schulden. Guthaben und Schulden auf dem Einzelkonto gehören im Zweifel dem Kontoinhaber, auch wenn der andere Ehepartner Kontovollmacht hat.

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Kosten

Meine Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach sind Streitwerte die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren. Davon ausgenommen sind nur die außergerichtliche Beratung, die Erstellung von Gutachten und die Mediation.

Bei eingeschränkten Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe bzw. ggf. ein Verfahrenskostenvorschuss beantragt werden. Bei einer Bewilligung durch das Gericht sind die Gebühren für meine gerichtliche Tätigkeit gedeckt.

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